Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Krebsberatungsstellen NRW
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Zweck des Zusammenschlusses zu einer Landesarbeitsgemeinschaft
Die ambulantem und unabhängigen Krebsberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen haben sich zu einer Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Krebsberatungsstellen NRW zusammengeschlossen. Sie bilden einen trägerübergreifenden Verbund, um die beschriebenen gemeinsamen Ziele zu verfolgen: - Erhalt und Ausbau eines flächendeckenden Angebots mit ambulanten Krebsberatungsstellen in NRW
- Gesetzliche Implementierung von Krebsberatungsstellen
- Sicherung der Finanzierung von ambulanten Krebsberatungsstellen in NRW
- Qualitätsentwicklung und -sicherung
- Einheitliche Dokumentation der Arbeit
- Gewährleistung des fachlichen Austausches und Informationsflusses
- Vernetzung aller in der LAG kooperierenden Krebsberatungsstellen
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Konferenzen
Die Landesarbeitsgemeinschaft tagt in regelmäßigen Abständen. Die Teilnahme sollte für die zusammengeschlossenen Beratungsstellen obligatorisch sein. Jede Beratungsstelle sollte durch mindestens eine/n Mitarbeiter/-in vertreten sein.
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Konferenzleitung
Die Moderation der Konferenz übernimmt die einladende Krebsberatungsstelle. Die Erstellung des Protokolls erfolgt reihum. Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden auf den Konferenzen festgelegt.
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Sprecher-in/Stellvertreter-in
Der/Die Sprecher-in vertritt die LAG auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse. Sie/Er und die/der Stellvertreter-in werden für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern der LAG gewählt. Der Termin für die Wahl muss mit der Einladung zur Konferenz mitgeteilt werden. Mindestens die Hälfte der in der LAG zusammengeschlossenen Beratungsstellen kann schriftlich eine Neuwahl vor Ablauf des gewählten Zeitraumes beantragen.
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Beschlüsse
Mit den Stimmen aller an den Konferenzen teilnehmenden Krebsberatungsstellen können Beschlüsse gefasst und umgesetzt werden. Diese werden schriftlich festgehalten. Bei allen Entscheidungen in Grundsatzfragen wird Konsens angestrebt. Ist dieser nicht herzustellen, gilt eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei allen Entscheidungen, die die Träger der beteiligten Krebsberatungsstellen berühren, müssen auf Antrag Entscheidungen zurückgestellt werden, um sie abklären zu können.
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Mitgliedschaft in der LAG
Mitglied in der LAG können Krebsberatungsstellen werden, die in Trägerschaft eines anerkannten Wohlfahrtsverbandes stehen oder als eingetragene Vereine gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Angebots- und Trägerstruktur der Krebsberatungsstelle orientiert sich an den von der Landesarbeitsgemeinschaft entwickelten minimalen Qualitätsstandards. Eine Krebsberatungsstelle gilt als aufgenommen, wenn sie sich mit den Zielen der Verfassung der LAG einverstanden erklärt. Die Mitgliedschaft endet durch die Schließung der Krebsberatungsstelle, durch eine schriftliche Erklärung des Trägers oder durch Ausschluss durch die LAG.
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Ausschluss aus der LAG
Eine Krebsberatungsstelle wird aus der LAG ausgeschlossen, wenn sie oder der Träger sich nicht mehr mit den Zielen der Verfassung der LAG einverstanden erklärt. Sie kann auch ausgeschlossen werden, wenn seit mehr als einem halben Jahr kein Kontakt mehr bestand und nach dem Versuch der Klärung auch nicht absehbar ist, wann eine regelmäßige Mitarbeit wieder erfolgen wird. Der Beschluss des Ausschlusses aus der LAG bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder der LAG. Jede Krebsberatungsstelle hat nur eine Stimme.
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Stand: 14.09.2010
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